Golden Visa Program

ARI – Aufenthaltserlaubnis für Investitionstätigkeit (Goldenes Visum)

Was wird benötigt:

Die seit dem 8. Oktober 2012 geltenden Vorschriften für die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Investitionen (ARI / Goldenes Visum) ermöglichen es Drittstaatsangehörigen, eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für die Ausübung von Geschäftstätigkeiten mit Visumbefreiung für die Einreise in das nationale Hoheitsgebiet zu erhalten. Die Begünstigten des ARI/Golden Visa haben Anspruch auf:

  • Befreiung von der Visumpflicht für die Einreise nach Portugal;
  • Leben und Arbeiten in Portugal, unter der Voraussetzung, dass sie sich im ersten Jahr mindestens 7 Tage und in den folgenden Jahren mindestens 14 Tage in Portugal aufhalten;
  • Visumbefreiung für Reisen innerhalb des Schengen-Raums;
  • Familienzusammenführung;
  • Beantragung eines Daueraufenthalts (gemäß dem Ausländergesetz – Gesetz Nr. 23/2007 vom 4. Juli mit dem aktuellen Wortlaut). Den Staatsbürgern, die eine Aufenthaltserlaubnis zu Investitionszwecken besitzen, und ihren Familienangehörigen, die die Voraussetzungen des Artikels 80 des Ausländergesetzes erfüllen und eine Daueraufenthaltserlaubnis erhalten möchten, wird eine Daueraufenthaltserlaubnis zu Investitionszwecken ausgestellt, mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 85, Nr. 2, 3 und 4, Buchstabe b) desselben Diploms (Aufhebung des Rechts aufgrund von Abwesenheit aus dem nationalen Hoheitsgebiet, siehe Artikel 65-k der Gesetzesverordnung 84/07 vom 5.11. in der aktuellen Fassung). Für die Daueraufenthaltsgenehmigung zu Investitionszwecken können besondere Gebühren für die Prüfung und Erteilung erhoben werden, die durch Änderungen der Verordnung 1334-E/2010 vom 31. Dezember geregelt werden;
  • Beantragung der portugiesischen Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung, sofern alle anderen im Staatsangehörigkeitsgesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (Gesetz Nr. 37/81 vom 3. Oktober, in der aktuellen Fassung);

 

Zuschussfähigkeit – Wer kann sich bewerben?

Alle Drittstaatsangehörigen, die als Einzelunternehmer oder über ein in Portugal oder einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen eine Investitionstätigkeit ausüben und darüber hinaus dauerhaft in Portugal ansässig sind, können eine Aufenthaltserlaubnis für Investitionen beantragen, sofern sie die in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten quantitativen und zeitlichen Anforderungen erfüllen, und zwar auf einem der folgenden Wege

Alle Drittstaatsangehörigen, die als Einzelunternehmer oder über ein in Portugal oder einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen eine Investitionstätigkeit ausüben und darüber hinaus dauerhaft in Portugal ansässig sind, können eine Aufenthaltserlaubnis für Investitionen auf einem der folgenden Wege beantragen, sofern sie die in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten quantitativen und zeitlichen Anforderungen erfüllen:

  1. Kapitaltransfer mit einem Wert von 1,5 Millionen Euro oder mehr;
    ii. Die Schaffung von mindestens 10 Arbeitsplätzen;
    iii. Der Erwerb von Immobilien im Wert von 500 Tausend Euro oder mehr;
    iv. Erwerb von Immobilien, deren Bau mehr als 30 Jahre zurückliegt oder die sich in Stadterneuerungsgebieten befinden, um sie zu sanieren, mit einem Gesamtwert von 350 Tausend Euro oder mehr;
    v. Kapitaltransfer mit einem Wert von 500 Tausend Euro oder mehr für Investitionen in Forschungstätigkeiten, die von öffentlichen oder privaten wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, die in das nationale wissenschaftliche oder technologische System eingebunden sind;
    vi. Kapitaltransfer mit einem Wert von 250 Tausend Euro oder mehr für Investitionen in die künstlerische Produktion oder die Unterstützung der Künste, für den Wiederaufbau oder die Renovierung des nationalen Erbes durch lokale und zentrale Behörden, öffentliche Einrichtungen, öffentliche Unternehmen, öffentliche Stiftungen, private Stiftungen von öffentlichem Interesse, vernetzte lokale Behörden, lokale Unternehmensorganisationen, lokale Vereinigungen und öffentliche kulturelle Vereinigungen, die Aktivitäten der künstlerischen Produktion und des Wiederaufbaus oder der Erhaltung des nationalen Erbes verfolgen;
    vii. Kapitaltransfer in Höhe von 500 Tausend Euro oder mehr für den Erwerb von Anteilen an Investmentfonds oder Risikokapitalfonds, die der Kapitalisierung von Unternehmen gewidmet sind, deren Kapital nach portugiesischem Recht zugeführt wird, deren Laufzeit zum Zeitpunkt der Investition mindestens fünf Jahre beträgt und die zu mindestens 60 % in Handelsgesellschaften mit Sitz im Inland investiert sind;
    viii. Kapitaltransfer in Höhe von 500 Tausend Euro oder mehr für die Gründung einer Handelsgesellschaft mit Sitz im Inland, verbunden mit der Schaffung von fünf Dauerarbeitsplätzen, oder für die Aufstockung des Grundkapitals einer bereits bestehenden Handelsgesellschaft mit Sitz im Inland, verbunden mit der Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen, mit mindestens fünf Dauerarbeitsplätzen, und für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren.

Portugiesische, EU- und EEE-Staatsangehörige kommen nicht für die ARI/Golden Visa-Regelung in Frage.